„Drum prüfe wer sich ewig bindet…“
Schon Schiller wusste seinerzeit, dass auf eine Eheschließung im Falle der Trennung häufig bittere Reue folgt. Dies liegt nicht zuletzt an den rechtlichen Folgen einer Ehescheidung, die im Einzelfall nicht nur überaus kostspielig sind, sondern auch zu Ergebnissen führen können, die als „ungerecht“ empfunden werden. Um dies zu verhindern, ist der Gang zum Notar unverzichtbar, da Eheverträge stets der notariellen Beurkundung bedürfen.
Jeder Mensch ist anders – jede Ehe auch. Natürlich braucht nicht jedes Paar einen Ehevertrag, denn die gesetzlichen Ehefolgen sind für manche Paare genau richtig. Sie sollten sich aber zumindest mit der Frage auseinandersetzen, ob das auch für Sie gilt. Dazu berate ich Sie gern – und das am besten, bevor Sie vor dem Standesbeamten stehen.
Das gesetzliche Modell der sog. Zugewinngemeinschaft, welchem die Vorstellung der klassischen „Hausfrauenehe“ zugrunde lag, passt auf viele moderne Partnerschaften, in denen beide Ehegatten berufstätig sind und sich die Versorgung der Kinder teilen, nämlich nicht.
In vielen Fällen kann gerade der gesetzliche Zugewinnausgleich für einen Ehegatten zu wirtschaftlich fatalen Ergebnissen führen: Ist ein Ehegatte selbständig berufstätig, kann hierdurch die wirtschaftliche Existenz des gesamten Betriebs gefährdet werden. Bei Unternehmen mit mehreren Teilhabern verlangt häufig schon der Gesellschaftsvertrag, dass jeder Teilhaber seine Geschäftsbeteiligung durch Ehevertrag vor dem Zugriff des jeweiligen Ehegatten absichert, um dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch seine Mitgesellschafter vor dem Verlust ihrer Lebensleistung zu schützen. Bringt ein Ehegatte größeres Vermögen mit in die Ehe oder erwirbt er im Laufe der Ehe solches Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft, unterliegen sämtliche Erträge und Wertsteigerungen dieses Vermögens dem Zugewinnausgleich. Auch diese Rechtsfolge ist in den seltensten Fällen gewollt.
Die pauschale Vereinbarung einer Gütertrennung ist – anders als vielfach angenommen –dabei jedoch kein Allheilmittel, da sie insbesondere im Erbschafts- und Steuerrecht große Nachteile für die Ehegatten mit sich bringen kann.
Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Lösung, die auf Ihre konkrete Lebenssituation passt. Dazu werden wir zunächst Ihre familiäre und berufliche Lebensplanung analysieren. Sie sollten sich dabei intensiv mit der Frage auseinandersetzen, welches Ehemodell Sie leben möchten und welcher Regelungsdarf sich daraus ergeben könnte:
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Gibt es einen Kinderwunsch?
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Wer soll beruflich kürzertreten, wenn Kinder da sind – und wie lange?
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Sind Änderungen der beruflichen Situation, wie etwa ein Wechsel in die Selbständigkeit, geplant oder zumindest möglich?
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Soll nach einer etwaigen Scheidung jeder soweit wie möglich wieder „für sich selbst verantwortlich“ sein, oder soll ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen?
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Sollen während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften solidarisch geteilt werden, oder ist jeder für seine eigene Altersvorsorge verantwortlich?
Im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs werden wir all diese Fragen (und noch einige mehr) erörtern und eine für Ihre Ehe maßgeschneiderte Lösung entwickeln, die Ihnen Rechtssicherheit gibt, und zwar in guten wie in schlechten Zeiten.
Eheverträge können jederzeit abgeschlossen werden – und zwar auch schon vor der Hochzeit. Auf diese Weise schaffen Sie für Ihre Ehe vom ersten Tag an klare Verhältnisse und können mit dem guten Gefühl zum Standesamt gehen, die rechtlichen Rahmenbedingungen Ihrer Ehe bereits rechtssicher geklärt zu haben.
Sie können jedoch auch zu jedem anderen Zeitpunkt während der Ehe ehevertragliche Vereinbarungen treffen, bspw. aus Anlass der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder einer bevorstehenden Immobilienschenkung oder Erbschaft.
Selbst dann, wenn die Trennung einer Partnerschaft bereits beschlossen ist, kann der Gang zum Notar noch sinnvoll sein, solange beidseitig das Interesse an einer gütlichen Beendigung der Ehe besteht. Ein Scheidungsfolgenvertrag kann Ihnen nicht nur eine jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung und tausende Euro an Gerichts- und Anwaltskosten ersparen, sondern auch ungewollte Ergebnisse vermeiden, wie etwa die Teilungsversteigerung gemeinsamer Immobilien.
Im Rahmen eines solchen Vertrags sind diverse Fragen zu beantworten, die über den Inhalt „normaler“ Eheverträge hinausgehen, wie etwa
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Soll die gemeinsame Immobilie verkauft werden oder übernimmt sie einer der Ehegatten?
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Sollen Regelungen zum Kindesunterhalt getroffen werden?
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Soll nach der Trennung noch eine gemeinsame steuerliche Veranlagung erfolgen?
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Sollen die wechselseitigen Erbansprüche der Ehepartner bereits ab sofort ausgeschlossen werden?