Testament & Erbvertrag

Schätzungen zufolge hinterlässt nur jeder siebte Bundesbürger bei seinem Tod ein Testament. Ein Testament kann zwar auch handschriftlich errichtet werden, doch bietet die notarielle Beurkundung von Testamenten oder Erbverträgen entscheidende Vorteile – sowohl für den Erblasser als auch für die Erben:

  • Handschriftliche Testamente können wegen Formfehlern oder fehlender Angaben unwirksam sein.
  • In handschriftlichen Testamenten kommt es häufig zu missverständlicher Verwendung juristischer Begriffe. Der letzte Wille ist dann oft nur schwer zu ermitteln, was leicht zu Streit unter den Erben führt.
  • Der Notar prüft die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers bei Unterzeichnung und vermerkt dies in der Urkunde. Notarielle Testamente werden daher deutlich seltener angefochten.

Anders als handschriftliche Testamente machen notarielle Testamente und Erbverträge den Erbschein meist überflüssig. Die Beantragung eines Erbscheins kostet Zeit (mehrere Monate) und verursacht in der Regel höhere Gebühren. Bei einem Erbvertrag ersetzt dieser sogar häufig zwei Erbscheine.

Gerade bei Immobilienvermögen ist ein notarielles Testament meist günstiger als ein privatschriftliches. Die Kostenvorteile rechne ich Ihnen gerne konkret vor.

Sollten Sie über ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag nachdenken, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin. Im persönlichen Gespräch analysieren wir – selbstverständlich unter strengster Vertraulichkeit – Ihre individuelle Lebenssituation und entwickeln passgenaue Lösungen.

Im Anschluss erhalten Sie eine umfassende Aufklärung zur gesetzlichen Erbfolge, zu den rechtlichen Konsequenzen Ihrer Wünsche und zu sinnvollen Alternativen. Ein wichtiger Bestandteil ist zudem die Beratung zu typischen Problemfeldern wie Pflichtteilsrecht, geschiedene Ehen, nichteheliche Kinder, Unternehmensbeteiligungen oder Auslandsvermögen.

Häufig gilt es auch, gemeinsam mit einem Steuerberater, die steuerlichen Folgen zu bedenken. Dies kann zu einer umfassenden Nachlassplanung führen – etwa durch vorweggenommene Erbfolge (Übertragungen zu Lebzeiten) oder ergänzende Urkunden wie Pflichtteilsverzichte.

Die Beratung mündet schließlich in einem präzise formulierten notariellen Testament oder Erbvertrag, der Ihre individuellen Wünsche rechtssicher umsetzt und Erbstreitigkeiten zuverlässig vermeidet.

Wichtiger Hinweis

Sollten Sie – etwa aufgrund einer bevorstehenden Operation, eines Auslandsaufenthalts oder einer schweren Erkrankung – eine kurzfristige Beratung benötigen, teilen Sie dies bitte direkt bei der Terminvereinbarung mit.

In Eilfällen ist häufig noch am selben Tag eine Beurkundung möglich – auf Wunsch auch bei Ihnen zuhause oder im Krankenhaus.

Erbschein & Europäisches Nachlasszeugnis

Hat ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung oder nur ein handschriftliches Testament hinterlassen, benötigen die Hinterbliebenen häufig einen Erbschein, um sich als Erben ausweisen zu können – insbesondere, wenn sich eine Immobilie im Nachlass befindet.

Der Erbschein wird zwar vom Nachlassgericht erteilt, der Antrag kann jedoch direkt beim Notar unterzeichnet werden. Ich prüfe vorhandene Testamente auf ihre Wirksamkeit, ermittele die Erbfolge und informiere Sie, welche Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden) dem Gericht vorzulegen sind. Anschließend bereite ich den Antrag für Sie vor, reiche ihn beim zuständigen Nachlassgericht ein und begleite das Verfahren bis zur Erteilung des Erbscheins.

Hinterlässt ein Verstorbener Vermögen im Ausland, ist – insbesondere bei Grundbesitz oder Bankkonten – häufig ein internationaler Erbnachweis erforderlich. Seit 2015 gibt es hierfür das Europäische Nachlasszeugnis, das im gesamten Gebiet der Europäischen Union anerkannt wird. Benötigen Sie einen solchen Nachweis, bereite ich die erforderlichen Formulare für Sie vor und kümmere mich um eine zügige Abwicklung des Verfahrens.

Gut zu wissen

Der Erbschein kann auch von einem einzigen Erben beantragt werden; es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Miterben beim Notar erscheinen.

Erbausschlagung

Sollten Sie als Erbe in Betracht kommen, das Erbe jedoch nicht antreten wollen (z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses), ist schnelles Handeln erforderlich.

Die weit verbreitete Vorstellung, dass nur derjenige erbt, der das Erbe ausdrücklich annimmt, ist falsch. Tatsächlich erbt jeder, der das Erbe nicht rechtzeitig ausschlägt.

Die Frist für eine Erbausschlagung beträgt 6 Wochen (bei Wohnsitz im Ausland 6 Monate). Innerhalb dieser Zeit muss die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein.

Ich bereite für Sie die erforderlichen Dokumente vor und beglaubige die nötigen Unterschriften. Sollte die Frist bald ablaufen, ist eine Bearbeitung kurzfristig auch noch am selben Tag möglich. Bitte sprechen Sie in diesem Fall direkt meine Mitarbeiter an.

Gut zu wissen

Haben Sie minderjährige Kinder, treten diese durch Ihre Erbausschlagung häufig an Ihre Stelle. In diesem Fall ist dann eine weitere Erbausschlagung erforderlich.

Üben Sie die elterliche Sorge gemeinsam mit Ihrem Partner aus, sind für die Ausschlagung die Unterschriften beider Elternteile notwendig.

Erbauseinandersetzung

Erben Sie gemeinsam mit anderen Personen, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft.

Soll diese einvernehmlich – und nicht durch eine Teilungsversteigerung – aufgelöst werden, ist eine Erbauseinandersetzung erforderlich.

Befinden sich Immobilien im Nachlass, ist dafür zwingend eine notarielle Beurkundung notwendig. Gemeinsam entwickeln wir eine Lösung, die die Interessen aller Erben wahrt, eine gerechte und wirtschaftlich sinnvolle Verteilung ermöglicht und unnötige Kosten vermeidet.

Grundbuchberichtigung

Hat der Verstorbene eine Immobilie hinterlassen, muss eine Grundbuchberichtigung erfolgen, damit die Erben als neue Eigentümer eingetragen werden. Erst dann können sie über die Immobilie rechtssicher verfügen, etwa durch Verkauf oder Übertragung.

Eine vorschnelle Berichtigung ist jedoch nicht immer empfehlenswert. Soll ein Miterbe die Immobilie übernehmen oder ein Verkauf erfolgen, können unnötige Kosten entstehen.

Gerne berate ich Sie, ob und wann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung für Sie sinnvoll ist.

Gut zu wissen

Reichen die Erben den Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers ein, erhebt das Grundbuchamt hierfür keine Gebühren.